Angaben gemäß § 5 TMG:
WITTIG Umweltchemie GmbH
Carl-Bosch-Straße 17
D-53501 Grafschaft-Ringen
Vertreten durch:
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dirk Wittig
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 2641 - 20510 0
Telefax: +49 (0) 2641 - 20510 22
E-Mail: info@wittig-umweltchemie.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Koblenz
Registernummer: HRB 12592
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE329338738
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische
Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtliche Sondervermögen
grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen -
insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers - setzt eine
ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits
voraus.
§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind
für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich
bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer
Angestellten - ausgenommen Organe, Prokuristen und
Generalbevollmächtigte - im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Ein Verzicht auf das
Schriftformerfordernis muss selbst wieder schriftlich erfolgen.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "cirka", "wie
bereits geliefert", "wie gehabt" oder ähnliche
Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten
ausschließlich auf die Qualität oder
Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben
in Bestellungen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist
eine Bestätigung entsprechend gemeint.
c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr.
Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 %
+/- gelten als vertragsgemäß bei Lieferungen in
Aufsetz-, festverbundenen Tanks oder Silofahrzeugen. Solche
Mengenabweichungen werden in der Rechnung dementsprechend mindernd oder
erhöhend voll berücksichtigt.
d) Sofern nichts anderes genannt ist, gelten unsere Angebote ab Werk 53501 Grafschaft oder DAP/frei Haus. Sofern das Angebot DAP/frei Haus lautet, liegt ein durchschnittlicher Treibstoffpreis von 1,43 € pro Liter Diesel zugrunde.
Falls der aktuelle Dieselpreis zum Zeitpunkt der Bestellung und/oder Lieferung abweicht, werden die damit verbundenen Mehrkosten in der Position „Transportmarktzulage“ in Anrechnung gebracht.
Die aktuell gültige Transportmarktzulage kann jederzeit unter info@wittig-umweltchemie.de erfragt werden.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung
erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten
Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom
Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn
die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf
unsere Gefahr transportiert worden sind.
b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
c) Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an
Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu berechnen.
d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns
vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen;
sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltlos eingelöst sind.
Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit
unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit
sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer
Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht
unerheblicher Höhe - 20 % der Rechnungssumme eines Monats,
ermittelt als Durchschnitt aus den 12 Monaten vor Verzugsbeginn - in
Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet
etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt,
Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist
nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Verzögerung
oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen. Das gilt
insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht
durchgeführte Folgegeschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, sind
wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu
verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere nicht
verjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
h) Hinsichtlich eventueller Transportmarktzulagen wird auf § 1 verwiesen.
§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als
ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich
vereinbart ist.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren
(Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten,
wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei
üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim
Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich
rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung
gehören - berechtigen uns, vom Vertrage
zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in
solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir
nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von
solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der
Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten.
d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer
verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren
erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz
wegen Pflichtverletzung kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten und durch eine
zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer
Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist.
e) Hinsichtlich eventueller Transportmarktzulagen wird auf § 1 verwiesen.
§ 4 Versendung und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten
des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw.
Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit
eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus
durchführen.
b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw.
seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des
Käufers.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der
Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand
seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den
Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in
eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung
beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen
Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken
darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an
der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf
das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere
Erfüllungsgehilfen.
f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung
durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren
Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden
könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung
a) Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim
Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf
seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf.
frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung
zurückzugeben.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht
fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für
die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene
Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur
Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den
Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.
Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut
befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und
Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf
Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem
Betrieb.
Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte
ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich
vereinbart ist.
d) Bei Lieferungen in Kesselwagen hat der Käufer in eigener
Verantwortung für schnellste Entleerung und
Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen. Im
Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung
der Standzeit in seinem Betrieb geht die hierfür anfallende
Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des
Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den
Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer
spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir
unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns
gegenüber ordnungsgemäß erfüllt,
ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen
Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach
einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne
weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung
die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zum Zwecke der Rücknahme
sind wir ggf. berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d.
§ 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und
Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der
Käufer verwahrt insoweit für uns
treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei
Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB
von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden
Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen
an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an
der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum
haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum
entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die
Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk-(oder ähnlichen)
Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des
Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer
Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns
Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so
hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die
Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte
über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und
die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a) Für Sachmängel haften wir gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) oder Kaufpreisminderung, wenn
neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung
unverzüglich bei der Anlieferung nach den
handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware
in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die
Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf
Übereinstimmung mit der Bestellung zu
überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem
Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen
Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen
Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der
Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder
rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht
unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Das gleiche gilt
im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei
einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch
den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer
unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
b) Das Recht des Käufers, im Falle eines Sachmangels unter den
Voraussetzungen des § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag
zurückzutreten, bleibt unberührt.
c) Für Sachmängel haften wir auf Schadensersatz oder
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe des
folgenden § 8.
§ 8 Haftung für Schäden
a) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den
nachstehenden Bedingungen unberührt, ebenso Fälle, in
denen wir bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit
auch für fahrlässige Vertragsverletzung haften
b) Für Schäden, die durch Mängel der
Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel
der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers
einschließlich seines Vermögens entstehen, haften
wir wie folgt:
Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des
Käufers hätten vermieden werden können, ist
jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen
Vertreter zurückzuführen. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden
Regelung nicht verbunden.
Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des
Käufers entstehen, haften wir nur für
vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.
c) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden
stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund wie unerlaubte
Handlung oder Vertragspflichtverletzung - nur ein, wenn sie durch eine
vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung
unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht
worden sind.
d) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die
vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der
beabsichtigte Zweck ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit wir
anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder
Empfehlungen geben usw., haften wir für
grobfahrlässig falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur
dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
e) Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten
Produkte verjähren nach einem Jahr.
§ 9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Gerichtsstand ist unser Firmensitz.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung
(Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom
11. April 1980)
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder
werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche
Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter
angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten
kommen.
Grafschaft, 01.01.2004
Wittig Umweltchemie GmbH